Prüfungen Radioaktivität

Sachverständigentätigkeit nach der Strahlenschutzverordnung

Sachverständigentätigkeiten nach der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)

Wer mit radioaktiven Stoffen umgeht oder Anlagen betreibt, die mit ionisierender Strahlung arbeiten, hat bestimmte Prüfungen nach der StrlSchV durchführen zu lassen und Auflagen der zuständigen Behörde einzuhalten.  Dazu gehören z.B. die regelmäßig wiederkehrende Prüfung von Anlagen, die mit ionisierender Strahlung arbeiten, die regelmäßige Dichtheitsüberprüfung umschlossener radioaktiver Stoffe, die normgerechte Auslegung und Einrichtung von Radionuklidlaboratorien oder Nuklearmedizinischer Praxen oder Freimessungen von Räumlichkeiten, die anderweitig genutzt werden sollen. Gerne untersütze ich Sie auch bei der Erstellung einer Strahlenschutzanweisung.

Freimessung zur Freigabe nach § 42 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)

Eine Freimessung wird notwendig, wenn Sie eine Räumlichkeit, in der ein Umgang  mit Radioaktivität stattgefunden hat, nun als nicht radioaktive Räumlichkeit verwenden oder an Dritte weitergeben möchten.
Nach § 42 StrlSchV dürfen radioaktive Stoffe sowie bewegliche Gegenstände, Gebäude, Bodenflächen u.a., die radioaktiv kontaminiert oder aktiviert sind, als nicht radioaktive Stoffe nur verwendet, verwertet, beseitigt, aufbewahrt oder an Dritte weitergegeben werden, wenn die zuständige Strahlenschutzbehörde die Freigabe erteilt hat. Mit einer Freimessung wird die Einhaltung der jeweils geforderten Freigrenzen nachgewiesen, um zu gewährleisten, dass nachfolgende Nutzer keiner Radioaktivität mehr ausgesetzt sind bzw. dass die durch die freigegebenen Stoffe bedingte Strahlenexposition vernachlässigbar ist.

Meine Leistungen:

Direktmessungen der Oberflächenaktivitätskonzentration zur Vorbestimmung der radiologischen Situation

  • Planung der Beprobung (Wisch- oder Materialproben, Messpunktefestlegung)
  • Durchführung und Dokumentation der Probenentnahme
  • Auswertung der Proben in einem Labor
  • Bewertung der Messergebnisse anhand der entsprechenden Normen, Richtlinien und Vorgaben der Strahlenschutzverordnung
  • Dokumentation in einem schriftlichen Bericht
  • Beratung in allen Fragen des Strahlenschutzes

Ihr Nutzen:

  • Rechtssicherheit
  • Bestätigung der Einhaltung des Strahlenschutzes gemäß der gesetzlichen Vorgaben
  • Erfüllung der Genehmigungsauflagen
  • Neue Nutzung vorhandender Räume

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Dichtheitsprüfung der Umhüllung von umschlossenen radioaktiven Stoffen nach § 89 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)

Radioaktive Strahler bergen eine Gefahr für Anwender und Umgebung, wenn sie undicht werden und Radioaktivität unkontrolliert austreten kann. Daher sind sie nach § 89 StrlSchV durch einen anerkannten Sachverständigen regelmäßig (oft jährlich aber mindestens alle 10 Jahre) auf Dichtheit und Unversehrtheit überprüfen zu lassen.

Auch vor einer Entsorgung eines umschlossenen Strahlers ist in der Regel dem Empfänger die Dichtheit zu bescheinigen.

Die Überprüfung wird z.B. durch Entnahme einer Wischprobe am Strahler direkt oder an einer Ersatzprüffläche vor Ort und die anschließende Auswertung der Wischprobe in einem anerkannten Labor durchgeführt.

Meine Leistungen:

  • Inaugenscheinnahme des Strahlers vor Ort.
  • Durchführung und Dokumentation der Probenentnahme
  • Auswertung der Proben in einem Labor
  • Bewertung der Messergebnisse anhand der entsprechenden Normen, Richtlinien und Vorgaben der Strahlenschutzverordnung
  • Dokumentation in einem schriftlichen Bericht
  • Beratung in allen Fragen des Strahlenschutzes

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Sachverständigenprüfung von Anlagen, die mit ionisierender Strahlung arbeiten

Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung und Bestrahlungsvorrichtungen sowie Geräte für die Gammaradigraphie sind jährlich zu warten und zwischen den Wartungen durch einen nach § 172 StrlSchG bestimmten Sachverständigen auf sicherheitstechnische Funktion, Sicherheit und Strahlenschutz zu prüfen.
Hierbei handelt es sich beispielsweise um Afterloading-Anlagen, Blutbestrahlungsanlagen oder Gammaradoigraphiegeräte z.B. zur Schweißnahtprüfung.

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Inbetriebnahme von Radionuklidlaboratorien oder Nuklearmedizinischen Praxen
Radionuklidlaboratorien und Nuklearmedizinische Praxen sind nach bestimmten Vorgaben einzurichten und auszustatten. Das betrifft sowohl bauliche Merkmale, die z.B. helfen sollen, Kontamination zu vermeiden oder eine Dekontamination zu erleichtern, als auch Ablauforganisation, Einrichtungen, Ausstattung und Kennzeichnungen, die je nach Nuklid, mit dem in den Räumen umgegangen werden soll, sehr unterschiedlich sein können.

Hier bin ich sowohl beratend in der Planungsphase tätig als auch bei einer möglicherweise durch die Behörde geforderten Abnahme.

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Strahlungsmessungen
Geht von Anlagen Strahlung aus, darf die Strahlenbelastung in anderen, insbesondere privaten Bereichen, wie Wohnungen oder angrenzenden Arbeitsplätzen, nur minimal sein. Dafür existieren Grenzwerte, die unbedingt eingehalten werden müssen.  Für diesen Nachweis sind Messungen mit speziellen Messgeräten notwendig, die von mir durchgeführt und interpretiert werden  können.

Hier bin ich sowohl beratend in der Planungsphase tätig als auch bei einer möglicherweise durch die Behörde geforderten Abnahme.

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