Prüfung Röntgengeräte

Infos zu meinen Leistungen als Sachverständiger für Röntgengeräte

Sachverständigenprüfung nach dem Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) und nach der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)

Jeder Betreiber einer Röntgeneinrichtung ist verpflichtet, sein Röntgengerät gemäß Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) vor der Inbetriebnahme und innerhalb von 5 Jahren wiederkehrend (nach StrlSchV) sowie nach wesentlichen Änderungen, die den Strahlenschutz gefährden könnten (Standort- oder Betreiberwechsel, Strahlertausch,…), von einem behördlich anerkannten Sachverständigen überprüfen zu lassen.

Durch die  Sachverständigenprüfung wird überprüft, ob an einer Röntgeneinrichtung die nach dem Stand der Technik erforderlichen Ausrüstungen vorhanden und Maßnahmen getroffen sind, um die Schutzvorschriften der Strahlenschutzgesetzgebung einzuhalten.

Tätigkeiten als nach § 4a RöV (§ 172 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 StrlSchV) anerkannter Sachverständiger für technische Röntgeneinrichtungen:
  • Sachverständigenprüfung nach §§ 12, 19 StrlSchG und § 88 StrlSchV an nicht-medizinischen Röntgengeräten vor der Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen und wiederkehrend alle 5 Jahre

Die rechtlichen Grundlagen bilden § 12 StrlSchG (Genehmigungsverfahren ohne Bauartzulassung), § 19 StrlSchG (Anzeigeverfahren bei Geräten oder Strahlern mit Bauartzulassung) und § 88 StrlSchV (wiederkehrende Prüfung innerhalb von 5 Jahren).

Hierbei wird die Röntgenanlage und je nach Bedarf auch der bauliche Strahlenschutz des Raumes, in dem die Anlage betrieben wird, gemäß der Sachverständigenrichtlinie überprüft.

Der Betreiber einer Röntgenanlage hat sicherzustellen, dass mindestens die nach dem Stand der Technik erforderlichen Ausrüstungen vorhanden und Maßnahmen getroffen sind, um die Schutzvorschriften der Strahlenschutzgesetzgebung zu erfüllen. Das wird durch den Sachverständigen kontrolliert und bescheinigt.

Wesentliche Änderungen (z.B. Standortwechsel, Strahlertausch, Umbau …) sind darauf zu prüfen, ob sie maßgeblichen Einfluss auf den Strahlenschutz haben.

Innerhalb von 5 Jahren ist durch eine wiederkehrende Prüfung zu kontrollieren, ob der Gerätezustand noch dem Zustand zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme gemäß StrlSchV entspricht bzw.  der Strahlenschutz noch ausreichend ist.

Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch eine Sachverständigenprüfung an Störstrahlern (§ 12 StrlSchG) vorgeschrieben sowie die Prüfung von Schulröntgengeräten, Hoch- und Vollschutzgeräten und Basisschutzgeräten.

In der Regel besitzen die Betreiber keine eigenen Messgeräte, um Strahlung zu messen. Daher sind diese Prüfungen unter anderem wichtig, um mögliche undichte Stellen an den Röntgenanlagen zu finden und abdichten zu können und dadurch den nötigen Strahlenschutz für die Anwender sicherzustellen.

Über die Vorschriften der Sachverständigenprüfung hinaus, berate ich Sie gerne in allen Fragen des Strahlenschutzes und zu den entsprechenden Rechtsvorschriften.
So habe ich in der Vergangenheit Sondergutachten für namhafte Gerätehersteller durchgeführt, um z.B. an Gepäckprüfanlagen für die Fluggepäckkontrolle zu prüfen, welchen Einfluss die Röntgenstrahlung auf Filme, Medikamente oder Lebensmittel im Gepäck hat.
Außerdem habe ich Bewertungen der Strahlenbelastung bei body-scannern (Nackt-Scanner) durchgeführt, die z.B. für eine Markteinführung in den USA, Kanada oder Europa nötig sind.

Nutzen Sie meine langjährige Praktische Erfahrung im Bereich des
Strahlenschutzes. Hier geht´s zum Kontaktformular.